Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Containerdienst

 

§ 1 Angebote, Vertragsabschluß

Allen unseren Angeboten und Vereinbarungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Annahme unserer Lieferungen und Leistungen als anerkannt, und zwar innerhalb fortdauernder Geschäftsverbindung, auch für künftige Lieferungen. Bedingungen des Käufers (Leistungsempfänger), die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Angebote sind stets freibleibend. Lieferzusagen, mündliche Absprachen, Abänderungen bestehender Vereinbarungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unser Fahrpersonal ist nicht berechtigt, Aufträge anzunehmen.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

Der Vertrag über die Containergestellung kommt zustande, wenn der Kunde beim Unternehmer einen Container zur Abfallbeseitigung oder Sammlung von Reststoffen bestellt. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen oder Wertstoffen, die Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.
Die anzufahrende Abladestelle (Entsorgungs- bzw. Verwertungsanlage) bestimmt der Unternehmer, es sei denn, der Kunde bestimmt die anzufahrende Abladestelle. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung dieser Weisung entstehenden Forderungen ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anders vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

 

§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

 

§ 4 Zufahrten und Aufstellplätze

Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schwerem LKW vorbereitet ist.
Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde.

 

§ 5 Sicherung des Containers

Soll der Container im öffentlichen Straßenraum, auf Gehweg, Rad- oder Parkstreifenaufgestellt werden, muss eine Genehmigung vom Amt für öffentliche Ordnung vorliegen. Diese Genehmigung hat der Kunde rechtzeitig vor der Aufstellung des Containers einzuholen. Solange uns keine gegenteilige Nachricht vorliegt, dürfen wir davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung eingeholt wurde. Übernehmen wir ausdrücklich die Verpflichtung, behördliche Genehmigungen einzuholen, sind die dafür entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen. Für eine eventuell erforderliche weitergehende Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
Für unterlassene Sicherung des Containers haftet ausschließlich der Kunde. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Gleiches gilt für das Fehlen der Aufstellungsgenehmigung, es sie denn, der Unternehmer hat die Besorgung der Genehmigung übernommen.

 

§ 6 Beladung des Containers

Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten/deklarierten Abfallarten bzw. Rest-/Wertstoffe eingefüllt werden, auch wenn dieses ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht. Für Schäden und Kosten die uns durch Nichtbeachtung der Beladevorschrift entstehen, haftet der Kunde.

 

§ 7 Entsorgungsnachweis, Begleitschein

Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Abholen des Containers die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere gem. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie der Nachweisverordnung (z.B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein, Deponie- bzw. Entsorgungsauftrag) sowie gegebenenfalls gem. Gefahrgutverordnung Straße zu übergeben.
Ist der Kunde nicht in der Lage, die o.g. Papiere uns zu übergeben, so können wir entweder die erforderlichen Papiere selbst

beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten. 

 

§ 8 Schadenersatz

Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Kunde, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. Für Schäden, die an Sachen des Kunden oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haften wir, soweit unserem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten bei uns angezeigt wird. Soweit die Haftung unsererseits eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen unser Personal.

 

§ 9 Vergütung

Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nicht anders vereinbart wurde, bzw. sich aus diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen ergibt, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- oder Abfahrt bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der üblichen Vergütung zu zahlen. Weitere Gebühren und Kosten (z.B. Kosten für anfallende „Sondernutzungsgebühren“ für das Abstellen des Containers im öffentlichem Straßenraum, Deponiegebühren, Sortierkosten oder der gleichen) werden soweit sie nicht in dem vereinbarten Entgelt bereits enthalten sind, bzw. Vereinbart wurden, gesondert in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

 

§ 10 Fälligkeit der Rechnung

Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, unbeschadet des Rechts zur Geltendmachung höheren Verzugsschadens berechtigt. Ist der Kunde nicht Vollkaufmann und auch nicht juristische Person des öffentlichen Rechts, bleibt ihm jedoch vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein oder nur geringer Schaden entstanden ist. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen unsererseits steht dem Kunden nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Wir halten uns vor vom Kunden Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, können wir den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.

 

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Celle. Erfüllungsort für alle aus dem Leistungsvertrag entstehenden Pflichten ist Bergen.

 

§ 12 Sonstige Bestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen wegen übergeordneter Rechtsvorschriften ungültig sein, so werden davon die anderen nicht berührt.



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Armin Reichert
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